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   BGH, 17.10.1994 - II ZR 159/93   

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BGH, 17.10.1994 - II ZR 159/93 (https://dejure.org/1994,1116)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1994 - II ZR 159/93 (https://dejure.org/1994,1116)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1994 - II ZR 159/93 (https://dejure.org/1994,1116)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    DDR - Rechtsanwaltskollegium - Auflösung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Passive Parteifähigkeit einer aufgelösten juristischen Person; Ansprüche eines aus einem Rechtsanwaltskollegium ausgetretenen Rechtsanwalts auf Auszahlung eines Teils des Vermögens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1994, 1887
  • MDR 1995, 529
  • NJ 1995, 145
  • WM 1995, 406
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 05.04.1979 - II ZR 73/78

    Klage gegen aufgelösten Verein - §§ 41, 49 BGB, § 50 Abs. 1 ZPO, Unzulässigkeit

    Auszug aus BGH, 17.10.1994 - II ZR 159/93
    Dies ist nur im Grundsatz richtig, nämlich nur dann, wenn feststeht, daß die aufgelöste juristische Person kein Vermögen mehr hat (vgl. BGHZ 74, 212, 213) [BGH 05.04.1979 - II ZR 73/78].
  • BGH, 14.10.1992 - VIII ZR 91/91

    Anwendung des DDR-Vertragsgesetzes - Aufhebung von Preisvorschriften - Anpassung

    Auszug aus BGH, 17.10.1994 - II ZR 159/93
    Dessen Inhalt kann das Revisionsgericht feststellen (BGHZ 120, 10, 15) [BGH 14.10.1992 - VIII ZR 91/91].
  • BGH, 10.10.1988 - II ZR 92/88

    Erwerb eines mit einer Vormerkung auf Einräumung einer Sicherungshypothek

    Auszug aus BGH, 17.10.1994 - II ZR 159/93
    Ist dies, wie hier, nicht völlig von der Hand zu weisen, muß dem Kläger die Möglichkeit gewährt werden, seine behaupteten Ansprüche doch noch durchzusetzen (vgl. auch BGHZ 75, 178, 182 f.; 105, 259, 260 f.).
  • BGH, 08.10.1979 - II ZR 257/78

    Zur Auflösung einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BGH, 17.10.1994 - II ZR 159/93
    Ist dies, wie hier, nicht völlig von der Hand zu weisen, muß dem Kläger die Möglichkeit gewährt werden, seine behaupteten Ansprüche doch noch durchzusetzen (vgl. auch BGHZ 75, 178, 182 f.; 105, 259, 260 f.).
  • BGH, 25.11.1966 - V ZR 30/64

    Voraussetzungen für die Klageabweisung durch das Revisionsgericht; Stellungnahme

    Auszug aus BGH, 17.10.1994 - II ZR 159/93
    Dies kann der Senat ohne Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers aussprechen, obwohl das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, denn die Sache ist entscheidungsreif und der Senat trifft lediglich die Entscheidung, die das Berufungsgericht nach Zurückverweisung treffen müßte (BGHZ 46, 281, 283 f. m.w.N.).
  • BGH, 29.09.1967 - V ZR 40/66

    Einziehung des KPD-Vermögens

    Auszug aus BGH, 17.10.1994 - II ZR 159/93
    Behauptet der Kläger in einem gegen die aufgelöste juristische Person gerichteten Rechtsstreit, daß jene noch Ansprüche habe, so kann nicht von ihrer Vermögenslosigkeit ausgegangen werden und ist sie als weiterhin parteifähig zu behandeln (BGHZ 48, 303, 307 [BGH 29.09.1967 - V ZR 40/66]; BGH, Urt. v. 6. Februar 1991 - VIII ZR 26/90, NJW-RR 1991, 660 [BGH 06.02.1991 - VIII ZR 26/90] = LM § 675 BGB Nr. 164 unter 1.).
  • BGH, 06.02.1991 - VIII ZR 26/90

    Überwachungspflicht des Treuhänders eines Bauherrenmodells; Haftung für

    Auszug aus BGH, 17.10.1994 - II ZR 159/93
    Behauptet der Kläger in einem gegen die aufgelöste juristische Person gerichteten Rechtsstreit, daß jene noch Ansprüche habe, so kann nicht von ihrer Vermögenslosigkeit ausgegangen werden und ist sie als weiterhin parteifähig zu behandeln (BGHZ 48, 303, 307 [BGH 29.09.1967 - V ZR 40/66]; BGH, Urt. v. 6. Februar 1991 - VIII ZR 26/90, NJW-RR 1991, 660 [BGH 06.02.1991 - VIII ZR 26/90] = LM § 675 BGB Nr. 164 unter 1.).
  • BGH, 14.07.1994 - III ZR 174/92

    Staatshaftung wegen Ausschlusses eines Rechtsanwalts aus einem

    Auszug aus BGH, 17.10.1994 - II ZR 159/93
    Bei den Kollegien der Rechtsanwälte handelte es sich um "gesellschaftliche Organisationen des Sozialismus" (vgl.: Die gesellschaftlichen Organisationen in der DDR (Autorenkollektiv) 1980 S. 124 f.), die auch hoheitliche Befugnisse hatten (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1994 - III ZR 174/92, NJW 1994, 2684; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), aber genossenschaftsähnlich organisiert und kraft Gesetzes, also (anders als die Genossenschaften nach dem GenG) ohne Registrierung, juristische Personen waren (§ 8 Abs. 2 Satz 1 RAKollG).
  • BGH, 17.10.1968 - VII ZR 23/68

    Heilung des Mangels der Parteifähigkeit

    Auszug aus BGH, 17.10.1994 - II ZR 159/93
    Ungeachtet der ungeklärten Rechtsnatur des Beklagten zu 1 muß jedenfalls seine durch § 8 Abs. 2 Satz 1 RAKollG begründete Parteifähigkeit - ebenso wie die einer juristischen Person ausländischen Rechts (BGHZ 51, 27, 28) - im Rahmen von § 50 Abs. 1 ZPO Beachtung finden.
  • BVerfG, 26.07.1993 - 1 BvR 504/93

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung bezüglich von

    Auszug aus BGH, 17.10.1994 - II ZR 159/93
    Am Maßstab des Art. 14 GG kann die Gesetzgebung der früheren DDR nicht gemessen werden (BVerfG, WM 1993, 1936, 1937).
  • BGH, 01.07.1994 - BLw 113/93

    Beschränkung der Rechtsbeschwerde zu Gunsten einzelner Beteiligter; Ansprüche

  • BGH, 16.11.1953 - III ZR 158/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.05.1958 - IV ZR 341/57

    Rechtsmittel

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Es entspricht vielmehr einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine aufgelöste juristische Person zum Zwecke der Schuldentilgung und Vermögensverteilung als fortbestehend zu behandeln ist (BGH 17. Oktober 1994 - II ZR 159/93 - WM 1995, 406).
  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 77/05

    Fruchtextrakt

    Der Verlust der Parteifähigkeit tritt erst mit Vollbeendigung der juristischen Person ein (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.1994 - II ZR 159/93, ZIP 1994, 1887, 1888; Musielak/Weth, ZPO, 5. Aufl., § 50 Rdn. 18 m.w.N.).
  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 386/11

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste -

    Eine aufgelöste juristische Person ist zum Zweck der Schuldentilgung und Vermögensverteilung als fortbestehend zu behandeln (BGH 17. Oktober 1994 - II ZR 159/93 - WM 1995, 406) .
  • BAG, 16.05.2002 - 2 AZR 730/00

    Überschreitung der Frist des § 9 Abs. 1 MuSchG - Vertretenmüssen

    Es entspricht vielmehr einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß eine aufgelöste juristische Person zum Zwecke der Schuldentilgung und Vermögensverteilung als fortbestehend zu behandeln ist (BGH 17. Oktober 1994 - II ZR 159/93 - WM 1995, 406).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 216/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Es entspricht vielmehr einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine aufgelöste juristische Person zum Zwecke der Schuldentilgung und Vermögensverteilung als fortbestehend zu behandeln ist (BGH 17. Oktober 1994 - II ZR 159/93 - WM 1995, 406).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 217/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Es entspricht vielmehr einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine aufgelöste juristische Person zum Zwecke der Schuldentilgung und Vermögensverteilung als fortbestehend zu behandeln ist (BGH 17. Oktober 1994 - II ZR 159/93 - WM 1995, 406).
  • OLG Nürnberg, 10.08.2007 - 13 U 1097/07

    Parteifähigkeit einer nach englischem Recht gegründeten Limited; Bestellung eines

    Dieses Ergebnis entspricht auch dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass eine erloschene juristische Person solange als parteifähig anzusehen ist, als ihr nach dem Parteivortrag im betreffenden Rechtsstreit noch vermögensrechtliche Ansprüche zustehen (vgl. BGHZ 48, 303; 75, 178; BGH, ZIP 1994, 1887; BGH NJW-RR 1995, 329).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 208/03

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Es entspricht vielmehr einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine aufgelöste juristische Person zum Zwecke der Schuldentilgung und Vermögensverteilung als fortbestehend zu behandeln ist (BGH 17. Oktober 1994 - II ZR 159/93 - WM 1995, 406).
  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 404/11

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste -

    Eine aufgelöste juristische Person ist zum Zweck der Schuldentilgung und Vermögensverteilung als fortbestehend zu behandeln (BGH 17. Oktober 1994 - II ZR 159/93 - WM 1995, 406) .
  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 402/11

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste -

    Eine aufgelöste juristische Person ist zum Zweck der Schuldentilgung und Vermögensverteilung als fortbestehend zu behandeln (BGH 17. Oktober 1994 - II ZR 159/93 - WM 1995, 406) .
  • BGH, 26.06.1995 - II ZR 282/93

    Fortbestehen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit nach Aufgabe der

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 403/11

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste -

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 207/03

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 218/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 219/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 221/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 220/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • OLG Rostock, 23.10.2003 - 1 U 182/01

    Verjährter Anspruch als ein die Parteifähigkeit fingierendes Aktivvermögen -

  • KG, 29.05.2001 - 1 W 2657/00

    Erhalt der Rechtsfähigkeit einer bei Inkrafttreten des Vereinigungsgesetzes der

  • OLG Köln, 16.09.1997 - 15 U 70/97

    Keine Parteifähigkeit der Zeugen Jehovas

  • KG, 21.08.2001 - 1 W 8620/99

    Handelsregister: Amtslöschung von nach DDR-Recht eingetragenen Vermerken

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Rechtsprechung
   BGH, 18.10.1994 - XI ZB 10/94   

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https://dejure.org/1994,2179
BGH, 18.10.1994 - XI ZB 10/94 (https://dejure.org/1994,2179)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1994 - XI ZB 10/94 (https://dejure.org/1994,2179)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    ZPO § 233
    Überwachungspflichten des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Korrektur von Fehlern in einer Berufungsschrift

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 263
  • MDR 1995, 529
  • VersR 1995, 558
  • BB 1995, 1212
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZB 825/81

    Berufung - Verwerfung - Sofortige Beschwerde - Versäumung der

    Auszug aus BGH, 18.10.1994 - XI ZB 10/94
    Sie konnte auch auf Wiedereinsetzungsgründe gestützt werden, da das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 25. April 1994 die Berufung verworfen und zugleich die Wiedereinsetzung abgelehnt hatte (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887).
  • BGH, 04.11.1981 - VIII ZB 59/81

    Wiedereinsetzung - Verschulden des Rechtsanwaltes - Bürokraft - Zurechnung des

    Auszug aus BGH, 18.10.1994 - XI ZB 10/94
    Das Kammergericht hat bei der Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht darauf abgestellt, daß es sich hier nicht um einen der Fälle eines leicht korrigierbaren Fehlers handelt, in denen der Anwalt sich nach der Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 4. November 1981 - VII ZB 59, 60/81 - sowie vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81, beide in NJW 1982, 2670) auf eine zuverlässige Bürokraft verlassen darf.
  • BGH, 10.02.1982 - VIII ZB 76/81

    Antrag auf Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei

    Auszug aus BGH, 18.10.1994 - XI ZB 10/94
    Das Kammergericht hat bei der Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht darauf abgestellt, daß es sich hier nicht um einen der Fälle eines leicht korrigierbaren Fehlers handelt, in denen der Anwalt sich nach der Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 4. November 1981 - VII ZB 59, 60/81 - sowie vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81, beide in NJW 1982, 2670) auf eine zuverlässige Bürokraft verlassen darf.
  • BGH, 23.06.2005 - V ZB 45/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmende Schriftsätze durch den

    Die weisungsgemäße Verwendung einer Blankounterschrift ist demnach nur dort unbedenklich - und zwar allein in Bezug auf die Einhaltung der Formvorschriften, nicht dagegen auch im Hinblick auf die einem Anwalt obliegenden Sorgfaltspflichten (dazu BGH, Beschl. v. 29. April 1982, I ZB 2/82, VersR 1982, 769, 770; vgl. auch BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1994, XI ZB 10/94, NJW 1995, 263) -, wo der Inhalt des Schriftsatzes durch die Weisung des Rechtsanwalts so genau bestimmt worden ist, daß eine fachkundige Bürokraft ihn ohne weitere Festlegungen sachlicher oder inhaltlicher Art erstellen kann.
  • BGH, 30.10.2008 - III ZB 54/08

    Überwachung der Ausführung einer Weisung an das Kanzleipersonal durch den

    Im Übrigen ist eine besondere Kontrolle nur dann erforderlich, wenn die Rechtsmittelschrift mehrere für die Zulässigkeit relevante Fehler enthielt (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1994 - XI ZB 10/94 - NJW 1995, 263, 264 unter II.; vom 29. Juli 2003 aaO; vom 9. Dezember 2003 aaO).
  • BGH, 09.12.2003 - VI ZB 26/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Handeln einer Büroangestellten entgegen

    Eine besondere Kontrolle wäre allenfalls dann notwendig gewesen, wenn die Rechtsmittelschrift mehrere für die Zulässigkeit relevante Fehler aufgewiesen hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1994 - X ZB 10/94 - VersR 1995, 558).
  • BGH, 03.09.1998 - IX ZB 46/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Adressierung einer Rechtsmittelschrift

    Anders kann dies zwar bei einer Häufung mehrerer für die Zulässigkeit relevanter Fehler sein (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1994 - XI ZB 10/94, NJW 1995, 263, 264).
  • BGH, 29.07.2003 - VIII ZB 107/02

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    In diesem Sonderfall hat der Bundesgerichtshof unter ausdrücklicher Abgrenzung zu den vorgenannten Senatsbeschlüssen vom 4. November 1981 und 10. Februar 1982 (aaO) wegen der Häufung der Fehler eine Überprüfung durch den Anwalt für erforderlich erachtet, ob die nur mündlich erteilten Weisungen vor Abgang nicht nur ordnungsgemäß, sondern auch vollständig ausgeführt worden waren (Beschluß vom 18. Oktober 1994 - XI ZB 10/94, NJW 1995, 263 = VersR 1995, 558 unter II).
  • BGH, 17.02.2000 - IX ZB 98/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Unvollständigkeit der Berufungsschrift

    Nachdem der von der Anwaltsgehilfin erstellte erste Entwurf der Berufungsschrift drei Fehler enthalten hatte, die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels bedeutsam waren, und trotz handschriftlicher Verbesserung durch die Prozeßbevollmächtigte der zweite Entwurf immer noch einen dieser Fehler aufgewiesen hatte, der gleichermaßen berichtigt worden war, hätte die Prozeßbevollmächtigte des Klägers den dritten, aus zwei Sätzen bestehenden Entwurf anläßlich der Unterschrift insgesamt auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juli 1981 - IVb ZB 625/81, VersR 1981, 1126, 1127; v. 6. Mai 1992 - XII ZB 39/92, VersR 1993, 79; v. 18. Oktober 1994 - XI ZB 10/94, NJW 1995, 263, 264).
  • BPatG, 25.04.2019 - 17 W (pat) 38/17
    Ein Anwalt darf zwar grundsätzlich geschulte und zuverlässige Mitarbeiter mit der Erledigung von Aufgaben betreuen und darf sich auch bei einer konkreten Einzelanweisung auf deren Erledigung verlassen (BGH V ZR 62/93 - Rdnr. 9), jedoch besteht eine besondere Sorgfaltspflicht, wenn der Ablauf der Frist noch am selben Tag bevorsteht (BPatGE 28, 94; BGH XI ZB 10/94 - Rdnr. 8, 9).
  • BPatG, 29.03.2011 - 27 W (pat) 603/10

    Markenbeschwerdeverfahren - falsche Adressierung der Beschwerde an das BPatG -

    Ein Verschulden ist allerdings zu bejahen, wenn der Anwalt eine Rechtsmittelschrift, die für die Zulässigkeit relevante Fehler enthält, ohne Korrektur und Hinweis unterschreibt (BGH NJW 1995, 263).
  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 98/99

    Berufungsfrist - Berufungsschrift - Inhalt - Zulässigkeit - Rechtsmittel - Frist

    Nachdem der von der Anwaltsgehilfin erstellte erste Entwurf der Berufungsschrift drei Fehler enthalten hatte, die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels bedeutsam waren, und trotz handschriftlicher Verbesserung durch die Prozeßbevollmächtigte der zweite Entwurf immer noch einen dieser Fehler aufgewiesen hatte, der gleichermaßen berichtigt worden war, hätte die Prozeßbevollmächtigte des Klägers den dritten, aus zwei Sätzen bestehenden Entwurf anläßlich der Unterschrift insgesamt auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juli 1981 - IVb ZB 625/81, VersR 1981, 1126, 1127; v. 6. Mai 1992 - XII ZB 39/92, VersR 1993, 79; v. 18. Oktober 1994 - XI ZB 10/94, NJW 1995, 263, 264).
  • BPatG, 15.01.2001 - 30 W (pat) 145/00
    Vielmehr begründet es eher ein (Mit-)Verschulden des Anwalts, den noch fehlerhaften Schriftsatz zu unterzeichnen und nur mündliche Korrekturanweisungen zu geben (vgl BGH NJW 1995, 263), als wenn die Unterschrift zur Sicherstellung der Korrektur dient, da dann - ebenso wie bei Erstvorlage die Vertreterin der Widersprechenden auch davon ausgehen darf, daß ihr der Schriftsatz (nochmals zur Unterschrift) vorgelegt würde.
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